Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem 5 Stufen-Plan der niedersächsischen Landesregierung ist soeben die Verordnung des Landes Niedersachsen vom 22.5.2020, die den Einstieg in die 3. Stufe ab dem 25.5.2020 regelt, veröffentlicht worden
Ab kommendem Montag, dem 25.5.2020 gilt damit nachfolgend Zusätzliches zu den bekannten Regeln. Besonders relevant für uns in dieser neuen Verordnung sind die §§ 1 Abs (8), 2 l, 6, 7a, der Verordnung.
Unsere erste Bewertung sieht wie folgt aus:
§ 1 Abs. (8): private Sportanlagen können unter den dort dargestellten Beschränkungen wieder geöffnet werden
Abs. (12): Schwimm- und Spaßbäder im Freien können unter den dargestellten Beschränkungen wieder geöffnet werden
Abs. (13): Fitnessstudios können unter den dargestellten Beschränkungen wieder geöffnet werden
§ 2 l Abs. (1): Die Beherbergung von Personen ist in Beherbergungsstätten, ähnlichen Einrichtungen (mit Ausnahmen) und Hotels nach den Maßgaben der Abs. (2) – (4) möglich
Abs. (2): Max 60 % der Übernachtungskapazität darf ausgenutzt werden; mehr Kapazität darf ausgenutzt werden, wenn ausschließlich Geschäftsreisende übernachten. Voraussetzung ist ein Hygienekonzept, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzuzeigen ist. Geschlossen bleiben Wellnesseinrichtungen wie Sauna und Schwimmbäder. Es sind textliche oder bildliche Hinweise auf das Abstandsgebot von 1,5 m vorzunehmen.
§ 6 Abs. (1): Die Kapazitätsbeschränkung in der Gastronomie ist aufgehoben. Ab sofort ist Gastronomie wieder mit 100 % der Kapazität möglich, aber der Tischabstand von 2 m ist nach wie vor in Kraft. Dasselbe gilt für den Personenabstand von 1,5 m (Ausnahme Haushaltsregel).
In Satz 7 ist festgelegt, dass bei Gästen eines Haushaltes die Dokumentation der Kontaktdaten eines Gastes ausreicht.
§ 7 a : Im geänderten Verordnungstext, gültig ab dem 25.5.2020 ist die derzeitige Regelung aus § 7 a der Verordnung unverändert übernommen worden. Das würde bedeuten, die Inseln dürften am Montag keine Übernachtungen in Hotels usw. zulassen. Auf der Landespressekonferenz hat die zuständige Abteilungsleiterin den Journalisten mitgeteilt, für die Inseln gelte ab dem 25.5. die Übernachtungsregelung, die auch auf dem Festland gelte, also die aus § 2 l der Verordnung (s.o.). Die Landkreise arbeiten aktuell an einer formalen Regelung, um dies rechtlich in geordnete Bahnen zu lenken. Nähere Informationen sind in den nächsten Stunden zu erwarten.
Weitere Regelungen entnehmen Sie bitte dem Verordnungstext.
Weitere Hinweise: - Eine Reservierungspflicht für Gäste in der Gastronomie gibt es nicht. Verpflichtend ist nur die Registrierung der Kontaktdaten. Bei Gästen aus einem Hausstand reichen die Kontaktdaten einer Person.
- Hochzeitsfeiern unter Einbindung des engsten Familien- und Freundeskreises sind nicht nur im Freien sondern auch in der Gastronomie mit maximal 20 Personen zulässig. Hier dürfen auch die Kontaktabstände wie bei Hausständen unterschritten werden.
Selbstverständlich dürfen Hochzeitsgesellschaften weiterhin unter den Bedingungen eines Restaurantsbesuchs nach § 6 der Verordnung bedient werden. - Die diskutierte Wiederbelegungsfrist für Hotel-Übernachtungen ist nicht geregelt worden.
- Beherbergungsbetriebe, die ab Montag (25.5.) mehr als 60 % ihrer Übernachtungskapazität vermietet haben, müssen damit einigen Gästen absagen. Mit dem Gutachten eines Reiserechtlers hat der DEHOGA Niedersachsen geklärt, welche Parameter für die Auswahl dieser Gäste gelten. Das Fazit des Reiserechtlers ist: „Wird ein Hotelbetreiber landesrechtlich gezwungen, eine Limitierung bereits gebuchter Gäste vorzunehmen, so kann zwar eine solche landesrechtliche Vorgabe keinen Dispens vom Europa-, Verfassungs- und dem Zivilrecht auf Bundesebene erteilen. Beachtet der Hotelbetreiber aber insbesondere die Benachteiligungsverbote in § 19 Abs. 1 und 2 AGG und trifft die Auswahl anhand von Parametern wie Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Buchungszeitraum, Umfang von gebuchten Zusatzleistungen, ökonomischen Kriterien wie die Höhe des Entgelts oder gibt Stammgästen einen Vorzug, so erweist sich dies als rechtlich zulässig. Dies gilt ebenso für eine Kombination solcher Parameter."
Wir hoffen, dass Ihnen diese erste Einschätzung der Verordnung sowie unsere Handlungsempfehlungen für die Hotellerie weiterhelfen und wünschen viel Erfolg und gutes Gelingen!
Sie finden auf unserer Website ständig aktualisierte Informationen zum Thema.
Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden!
Ihr Team des DEHOGA Niedersachsen
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