Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem 5 Stufen-Plan der niedersächsischen Landesregierung ist soeben die Verordnung des Landes Niedersachsen vom 5.6.2020, die den Einstieg in die 4. Stufe ab dem 8.6.2020 regelt, veröffentlicht worden
Ab kommenden Montag, dem 8.6.2020 gilt damit die neue Verordnung. Wir beschränken uns in unserer Darstellung darauf, die wesentlichen Änderungen für das niedersächsische Gastgewerbe darzulegen.
§ 1 Verhaltensregeln, Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen
Abs. 3 wird insofern geändert, dass für Publikumsverkehr und Besuche in Nr. 1 nur noch Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen geschlossen sind. D. h., dass Bars aus dem Verordnungstext gestrichen sind und zukünftig unter den in der Verordnung definierten Voraussetzungen geöffnet werden dürfen.
In Nr. 5 sind nur noch Saunen und ähnliche Einrichtungen geschlossen. D. h., dass Schwimm- und Spaßbäder zukünftig unter den genannten Voraussetzungen geöffnet haben dürfen.
Die alte Nr. 6 ist entfallen. D. h., dass auch zukünftig Indoor-Spielplätze und ähnliche Einrichtungen unter den genannten Voraussetzungen geöffnet werden dürfen.
Dazu ist der Abs. 3 a gestrichen. D. h., dass zukünftig die Durchführung von und die Teilnahme an touristischen Busreisen unter den dargestellten Voraussetzungen nicht mehr verboten ist.
In Abs. 8 ist die Sportausübung zukünftig auch in Fitnessstudios unter den gegebenen Vorgaben zulässig. Durch Streichung der Ziffer 4 dürfen auch Umkleidekabinen, Dusche, Waschräume o.ä. wieder für die Nutzer geöffnet werden.
§ 2c Religionsausübung, Beerdigungen
Es wird in Abs. 2 geregelt, dass Beerdigungen o.ä. im Beisein von max. 50 Personen erlaubt ist. Eine Beschränkung auf den engsten Familien- und Freundeskreis ist nicht mehr vorgegeben.
§ 2 l Beherbergung von Personen
Abs. 1 Beherbergungsstätten und Hotels dürfen ab 8.6. zu 80 % ihrer Kapazität ausgelastet sein; die Kapazitätsgrenze zählt dann nicht, wenn der Betrieb ausschließlich Geschäftsreisende aufnimmt. Geregelt ist, dass Saunen geschlossen zu halten sind. Andere Wellnessbereiche und Schwimmbäder können unter den dargestellten Bedingungen geöffnet werden.
In Abs. 3 ist für Ferienwohnungen und Ferienhäuser die vorgegebene Wiederbelegungsfrist von 7 Tagen weggefallen.
§ 2 n Touristische Busreisen
In die Verordnung ist ein neuer § eingefügt, hier werden die Bedingungen für Touristische Busreisen geregelt. Wichtig ist, dass damit auch in Niedersachsen ab dem 8. Juni wieder Busreisen erlaubt sind.
§ 2 o Schwimm- und Spaßbäder
In die Verordnung ist ein neuer § eingebaut. Der Betrieb und die Nutzung von Schwimm- und Spaßbädern ist ab dem 8. Juni wieder zulässig, ohne dass zwischen Innen- und Außenbädern unterschieden wird. D. h., dass auch Beherbergungsbetriebe ihre Bäder unter den dargestellten Bedingungen wieder in Betrieb nehmen können.
§ 3 ausdrücklich zulässige Verhaltensweisen
Nr. 11 Hochzeitsfeiern o.ä. Die Teilnahme an Hochzeitsfeiern o.ä. von bis zu 50 Personen ist erlaubt, ohne dass sich dieser Personenkreis auf den engsten Familien- und Freundeskreis beschränken muss.
Nr. 12 Teilnahme an Tauffeiern, Kommunion, Konfirmation o.ä.. Dieselbe Personenregelung wie in Nr.11 mit max. 50 Teilnehmern ohne Beschränkung auf den engsten Familie und Freundeskreis aufgenommen
§ 6 Restaurationsbetriebe
Abs. 1 S. 1 erhält eine neue Fassung. Damit wird der Ausschluss des Betriebes eines Gaststättengewerbes bei dem die Schankwirtschaft gegenüber dem Speisewirtschaftsbetrieb überwiegt, aufgehoben. D. h., dass zukünftig auch Schankstätten, Kneipen und Bars in Gebäuden betrieben werden können, soweit die Abstands und Hygieneregeln eingehalten werden.
§ 7a Inseln wird gestrichen. D. h., dass die Sonderregeln für die Inseln aus der Verordnung entfallen. Hier sind die Landkreise aufgefordert, durch eigene Allgemeinverfügungen mögliche abweichende Bedingungen in eigener Zuständigkeit zu regeln.
Weitere Regelungen entnehmen Sie bitte dem Verordnungstext.
Wir hoffen, dass Ihnen diese erste Einschätzung der Verordnung sowie unsere Handlungsempfehlungen für die Hotellerie und Gastronomie weiterhelfen und wünschen viel Erfolg und gutes Gelingen!
Sie finden auf unserer Website ständig aktualisierte Informationen zum Thema.
Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden!
Ihr Team des DEHOGA Niedersachsen
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