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DEHOGA-News: Verordnung ab 8.6. und Erläuterung
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VERORDNUNG CORONA AB 8.6.2020
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Sehr geehrte Damen und Herren,

nach dem 5 Stufen-Plan der niedersächsischen Landesregierung ist soeben die Verordnung des Landes Niedersachsen vom 5.6.2020, die den Einstieg in die 4. Stufe ab dem 8.6.2020 regelt, veröffentlicht worden

Ab kommenden Montag, dem 8.6.2020 gilt damit die neue Verordnung. Wir beschränken uns in unserer Darstellung darauf, die wesentlichen Änderungen für das niedersächsische Gastgewerbe darzulegen.

 

§ 1    Verhaltensregeln, Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen

Abs. 3 wird insofern geändert, dass für Publikumsverkehr und Besuche in Nr. 1 nur noch Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen geschlossen sind.
D. h., dass Bars aus dem Verordnungstext gestrichen sind und zukünftig unter den in der Verordnung definierten Voraussetzungen geöffnet werden dürfen.

In Nr. 5 sind nur noch Saunen und ähnliche Einrichtungen geschlossen.
D. h., dass Schwimm- und Spaßbäder zukünftig unter den genannten Voraussetzungen geöffnet haben dürfen.

Die alte Nr. 6 ist entfallen.
D. h., dass auch zukünftig Indoor-Spielplätze und ähnliche Einrichtungen unter den genannten Voraussetzungen geöffnet werden dürfen.

Dazu ist der Abs. 3 a gestrichen.
D. h., dass zukünftig die Durchführung von und die Teilnahme an touristischen Busreisen unter den dargestellten Voraussetzungen nicht mehr verboten ist.

In Abs. 8 ist die Sportausübung zukünftig auch in Fitnessstudios unter den gegebenen Vorgaben zulässig.
Durch Streichung der Ziffer 4 dürfen auch Umkleidekabinen, Dusche, Waschräume o.ä. wieder für die Nutzer geöffnet werden.

 

§ 2c    Religionsausübung, Beerdigungen 

Es wird in Abs. 2 geregelt, dass Beerdigungen o.ä. im Beisein von max. 50 Personen erlaubt ist. Eine Beschränkung auf den engsten Familien- und Freundeskreis ist nicht mehr vorgegeben.

 

§ 2 l Beherbergung von Personen

Abs. 1 Beherbergungsstätten und Hotels dürfen ab 8.6. zu 80 % ihrer Kapazität ausgelastet sein; die Kapazitätsgrenze zählt dann nicht, wenn der Betrieb ausschließlich Geschäftsreisende aufnimmt.
Geregelt ist, dass Saunen geschlossen zu halten sind. Andere Wellnessbereiche und Schwimmbäder können unter den dargestellten Bedingungen geöffnet werden.

In Abs. 3 ist für Ferienwohnungen und Ferienhäuser die vorgegebene Wiederbelegungsfrist von 7 Tagen weggefallen.

 

§ 2 n   Touristische Busreisen 

In die Verordnung ist ein neuer § eingefügt, hier werden die Bedingungen für Touristische Busreisen geregelt. Wichtig ist, dass damit auch in Niedersachsen ab dem 8. Juni wieder Busreisen erlaubt sind.

 

§ 2 o   Schwimm- und Spaßbäder 

In die Verordnung ist ein neuer § eingebaut. Der Betrieb und die Nutzung von Schwimm- und Spaßbädern ist ab dem 8. Juni wieder zulässig, ohne dass zwischen Innen- und Außenbädern unterschieden wird.
D. h., dass auch Beherbergungsbetriebe ihre Bäder unter den dargestellten Bedingungen wieder in Betrieb nehmen können.

 

§ 3 ausdrücklich zulässige Verhaltensweisen

Nr. 11  Hochzeitsfeiern o.ä.
Die Teilnahme an Hochzeitsfeiern o.ä. von bis zu 50 Personen ist erlaubt, ohne dass sich dieser Personenkreis auf den engsten Familien- und Freundeskreis beschränken muss.

Nr. 12 Teilnahme an Tauffeiern, Kommunion, Konfirmation o.ä.. 
Dieselbe Personenregelung wie in Nr.11 mit max. 50 Teilnehmern ohne Beschränkung auf den engsten Familie und Freundeskreis aufgenommen

 

§ 6   Restaurationsbetriebe

Abs. 1 S. 1 erhält eine neue Fassung.
Damit wird der Ausschluss des Betriebes eines Gaststättengewerbes bei dem die Schankwirtschaft gegenüber dem Speisewirtschaftsbetrieb überwiegt, aufgehoben.
D. h., dass zukünftig auch Schankstätten, Kneipen und Bars in Gebäuden betrieben werden können, soweit die Abstands und Hygieneregeln eingehalten werden.

 

§ 7a  Inseln wird gestrichen.
D. h., dass die Sonderregeln für die Inseln aus der Verordnung entfallen. Hier sind die Landkreise aufgefordert, durch eigene Allgemeinverfügungen mögliche abweichende Bedingungen in eigener Zuständigkeit zu regeln.

Weitere Regelungen entnehmen Sie bitte dem Verordnungstext.

Wir hoffen, dass Ihnen diese erste Einschätzung der Verordnung sowie unsere Handlungsempfehlungen für die Hotellerie und Gastronomie weiterhelfen und wünschen viel Erfolg und gutes Gelingen! 

Sie finden auf unserer Website ständig aktualisierte Informationen zum Thema. 

Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden! 

Ihr Team des DEHOGA Niedersachsen

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ZUR VERORDNUNG
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KONJUNKTURPAKET
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Gute und wichtige Impulse, aber Kritik und offene Fragen zum Programm für Überbrückungshilfen

Der DEHOGA Bundesverband hatte sich vom Konjunkturpaket der Großen Koalition dringend benötigte Hilfe für das von der Corona-Krise besonders hart betroffene Gastgewerbe erhofft. Doch die Beschlüsse des Koalitionsausschusses bleiben hinter den Erwartungen der Branche zurück. „Wir erkennen an, dass die Koalitionäre nach 21 Stunden intensiver Verhandlungen einen Kompromiss mit wichtigen Impulsen gefunden haben“, erklärt DEHOGA-Präsident Guido Zöllick. „Aber Kritikpunkte und zahlreiche offene Fragen zum Rettungsfonds, zu dem so genannten Programm für Überbrückungshilfen, bleiben bestehen. 

„Die geplanten Überbrückungshilfen sind für alle betroffenen Betriebe überlebenswichtig“, betont Zöllick. „Wir haben immer wieder deutlich gemacht, dass alle Unternehmen direkte Finanzhilfen durch einen Rettungsfonds benötigen. Nicht die Größe, sondern der Grad der Betroffenheit der Betriebe ist dabei zu berücksichtigen.“ Ebenso sei es wichtig, dass alle Unternehmen und Betriebe eines Eigentümers von dem Rettungsfonds profitieren. 

Es sei mehr als offen, ob diese Überbrückungshilfen ausreichen werden, die Betriebe und die Arbeitsplätze zu retten. „Die geplanten Summen sind zu gering. Überbrückungshilfen für drei Monate greifen zudem in unserer besonders betroffenen Branche deutlich zu kurz. Hier ist eine Ausweitung auf sieben Monate zwingend notwendig“, so Zöllick. Jetzt käme es maßgeblich auf die Ausgestaltung der Detailfragen an, zum Beispiel, welche Fixkosten erstattungsfähig seien. „Es bleibt zu hoffen, dass dabei der in der Vereinbarung betonten besonderen Betroffenheit des Hotel- und Gaststättengewerbes Rechnung getragen wird.“

Zöllick begrüßt ausdrücklich die wichtigen und impulsgebenden Maßnahmen wie die temporäre Senkung der Mehrwertsteuer, die Begrenzung der Sozialversicherungsbeiträge auf 40 Prozent, die Entlastung bei der EEG-Umlage, die Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags, die degressive Abschreibung sowie die vereinbarte Ausbildungsprämie.

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ZUM KONJUNKTURPAKET
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BEFRAGUNG PFINGSTGESCHÄFT: ERGEBNISSE
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Am Dienstag haben wir Sie gebeten, an einer Kurzbefragung zum Pfingstgeschäft teilzunehmen. Mehr als 1.000 Antworten haben uns seitdem erreicht, vielen Dank dafür! 

Die Ergebnisse haben wir heute in einer Pressemeldung versendet. Sie zeigen die nach wie vor schwierige Lage in Hotellerie und Gastronomie, auch wenn sich erste positive Entwicklungen abzeichnen. 

Zu den Details geht es hier

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ZUR PRESSEMELDUNG
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DEHOGA Landesverband Niedersachsen –
Niedersächsischer Hotel- und Gaststättenverband im DEHOGA e.V.

Yorckstraße 3
30161 Hannover

Mail: landesverband@dehoga-niedersachsen.de
Tel.: +49 511 337060
Fax: +49 511 3370629

Hauptgeschäftsführer:
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VR 2494 Amtsgericht Hannover

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